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Klarstellung zum Sportbetrieb im Zusammenhang mit der Corona-Landesverordnung

Seit 2. November gilt die Zweiten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt Zu den im Paragrafen 8a genannten Ausnahmeregelungen für das Sportreiben gibt es immer wieder Nachfragen von Sportvereinen und -verbänden, die der LSB Sachsen-Anhalt versucht im Interesse seiner Mitgliedsorganisationen zu klären. Hier einige gesammelte Antworten.

Für folgende Themen konnte der LSB Sachsen-Anhalt eine Klärung herbeigeführen: Kadersportlerinnen und Kadersportler: Nach § 8a (1) 3. erfolgt eine Klassifizierung der Bundeskader. Sind damit sowohl olympische als auch nicht olympische Bundeskader gemeint? Ja, die Regelung gilt sowohl für olympische als auch für nichtolympische Sportarten. Schulsport-Arbeitsgemeinschaften: Nach § 8a (4) ist Schulsport zulässig. Gilt das auch für Arbeitsgemeinschaften „Sport in Schule und Verein“? Ja, Schulsport-Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen, wenn die Hygienebestimmungen laut Schulsport eingehalten werden können und keine Durchmischung der Kohorten erfolgt. Rehabilitationssport: Nach § 8a (5) darf auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport stattfinden. Die Entscheidung zur Fortführung liegt jedoch bei den Vereinen. Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband (BSSA) hat in Abstimmung mit dem Landessportarzt Dr. Lars Homagk seine Kriterien zur Durchführung des Reha-Sports der aktuellen Situation angepasst. Ausführliche Informationen dazu stellt der BSSA zu Verfügung:


www.bssa.de/corona-aktuell Präventionssport: Präventionskurse dürfen aktuell nicht stattfinden. Bereits vor dem 2. November begonnene Präventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V können zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Wenn die technische Möglichkeit besteht, kann ein begonnener oder während der Kontaktbeschränkungen beginnender Kurs bis zum 31. Dezember 2020 auch online durchgeführt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung für die Kursteilnehmenden muss hervorgehen, wie viele Kurseinheiten auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben.



Anhang:


Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt


Umsetzung der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. September 2020, zuletzt geändert durch Zweite Verord-nung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 - Klarstellung


Welche Sportarten sind gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 8. SARS-CoV-2-EindV möglich?


- Der Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist im Zeitraum vom 2. bis 30. November 2020 erlaubt, wenn es sich um Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand handelt, wenn die in § 8a Abs. 2 aufgeführten Einschränkungen eingehalten werden und die Freigabe des Betreibers der genutzten Sportstätte vorliegt. Hierunter fallen alle Individualsportarten, also Sportarten die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind, wie z. B. Tennis, Schwimmen, Turnen, Leichtathletik, Reiten.


- Gemäß Absatz 4 der Präambel der 8. SARS-CoV-2-EindV werden Bürgerinnen und Bürger dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dementsprechend beschränkt § 8a Abs. 1 8. SARS-CoV-2-EindV die Ausübung des Individualsports auf zwei Personen bzw. auf den eigenen Hausstand. Daher ist Gruppentraining und Wettkampfbetrieb mit mehr als zwei Sportlern im Sinne der Kontaktminimierung grundsätzlich unzulässig.


- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist im Zeitraum vom 2. bis 30. November 2020 für alle Mannschaftssportarten untersagt. Ausnahmen sind im § 8a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 8. SARS-CoV-2-EindV geregelt.


Welche Regelungen muss der Betreiber treffen?


- Die Betreiber der Sportanlagen haben gem. § 8a Abs. 3 8. SARS-CoV-2-EindV über die Freigaben der Sportanlagen und Schwimmbäder zu entscheiden. Betreiber ist, wer die Sportstätte bewirtschaftet. Dies sind in der Regel die Kommunen. Wurde die Betreibung von der Kommune auf einen Dritten, z. B. einen Sportverein, übertragen, ist dieser für die Freigabe und die Umsetzung der weiteren Festlegungen zur Nutzung verantwortlich. Gleiches gilt für Sportanlagen, die sich in Vereins- oder Privateigentum befinden.


- Die Betreiber haben sicherzustellen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Individualsportpartnern in ausreichendem Maße sichergestellt ist. Wenn auf Freiluftsportanlagen, in Sporthallen oder in privaten Sportanlagen eine räumliche Trennung des Sportreibens von individuell allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes Sporttreiben-den gewährleistet werden kann (z. B. abtrennbare/abgrenzbare Mehr-Felder-Sporthalle), ist auch das gleichzeitige sportliche Training von mehreren Personen auf einer Freiluftsportanlage oder in einer Sporthalle allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich.


- Die zulässige Höchstzahl der Anwesenden ergibt sich mithin aus der Größe der Sportstätte. Darüber hinaus kommen Regelungen zu Nutzungszeiten und zur Steuerung des Zutritts zur Sportstätte in Betracht. Im Rahmen Ihres Hausrechts können die Betreiber hierbei über § 8a 8. SARS-CoV-2-EindV hinausgehende einschränkende Regelungen treffen.


- Neben den allgemeinen Hygieneanforderungen gem. § 8a Abs. 2 Nr.2 8. SARS-CoV-2-EindV sind auch die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) herausgegebenen und vom TÜV Rheinland zertifizierten Hygienestandards vom 22. Oktober 2020 sowie die besonderen Hygieneregelungen der Spitzenverbände zu beachten.

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